Kleines ABC rund um das BVG

Die Vorsorge für Alter, Tod und Invalidität beruht in der Schweiz auf drei Säulen:

  1. Säule = AHV/IV: Deckung des Existenzbedarfs,
  2. Säule = BVG/Berufliche Vorsorge: Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise,
  3. Säule = Selbstvorsorge mit individuellem Sparen.

Summe der aufgezinsten Sparbeiträge beziehungsweise Altersgutschriften zuzüglich Einlagen (Freizügigkeitsleistungen, Einkaufsbeiträge).

Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersvorsorge (Art. 4.2 des Reglements).

Endaltersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung, welches anstelle einer jährlichen Altersrente ausbezahlt wird (Art. 6.7 des Reglements).

Die jährliche Altersrente ergibt sich durch Umwandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils des vorhandenen Endaltersguthabens bei Rentenbeginn (Art. 6.2 des Reglements).

Leistung, welche beim Eintritt eines Vorsorgefalles erwartet werden kann. Beispiel: Die anwartschaftliche Witwenrente bei einem Todesfall der versicherten Person.

Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche zwangsweise jene Arbeitgeber versichert, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen. Ihr müssen zudem jene Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, die nicht anderweitig überwiesen werden können. Beispiel: Eine versicherte Person meldet bei Austritt nicht, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitsstiftung ihre Austrittsleistung überwiesen werden kann. Ohne Meldung wird die Austrittsleistung frühestens nach sechs Monaten an die Auffangeinrichtung überwiesen.

Die Austritts- oder Freizügigkeitsleistung ist das Guthaben gemäss Freizügigkeitsgesetz, welches beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung in die neue Vorsorgeeinrichtung mitgenommen werden kann.

Befreiung von der Beitragspflicht bei Erwerbsunfähigkeit (allfällige Invalidität). Nach einer Wartefrist von 3 Monaten sind für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit weder Spar- noch Risikobeiträge zu leisten. Die Vorsorgeeinrichtung führt die Vorsorge jedoch im bisherigen Rahmen weiter. Konkret finanziert die Vorsorgeeinrichtung die bisherigen Beiträge. Der Versicherte sowie der Arbeitgeber sind deshalb von der Beitragspflicht befreit (Art. 7.6 des Reglements).

Im Beitragsprimat wird die Höhe der Vorsorgeleistungen aufgrund der Höhe der Beiträge bzw. des vorhandenen Altersguthabens (Sparbeiträge, Einkauf, eingebrachte Freizügigkeitsleistung, Verzinsung) berechnet. Je höher die angesammelten Beiträge, desto höher ist die daraus resultierende Altersrente. Das System ist flexibler als das Leistungsprimat und wird von den meisten Schweizer Pensionskassen angewandt. Vergleiche: Leistungsprimat.

Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem für die Sicherstellung der reglementarischen Leistungen notwendigen Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung. Von einem Deckungsgrad von 100 Prozent spricht man, wenn eine Pensionskasse genügend Vermögen hat, um allen ihren Versicherten die einbezahlten Vorsorgebeiträge auf einen Schlag auszuzahlen bzw. alle ihre Verpflichtungen einzulösen. Das ist aber nicht nötig, weil nicht alle Versicherten gleichzeitig in Pension gehen. Von einer Überdeckung wird gesprochen, wenn die Verpflichtungen zu mehr als 100 Prozent gedeckt sind. Hingegen liegt eine sogenannte Unterdeckung vor, wenn das Vermögen für den genannten Fall nicht reichen sollte. Der Deckungsgrad würde in diesem Fall bei unter 100 Prozent liegen. Der Deckungsgrad ist eine der Kennziffern für die finanzielle Lage der Pensionskasse.

Das zur Finanzierung der Vorsorgeleistungen geäufnete (angesparte) und/oder reservierte Kapital.

Der Einkauf kompensiert Vorsorgelücken aus der Vergangenheit oder zu erwartende Vorsorgelücken wegen vorzeitiger Pensionierung. Ein Einkauf kann erst dann erfolgen, wenn ein Vorbezug für Wohneigentum wieder zurückerstattet ist.

Abrechnung über das Versicherungsverhältnis zwischen der Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband und dem Pool der Versicherer. Unser Versicherer: Swiss Life.

Freizügigkeitsleistung aus einer früheren Vorsorgeeinrichtung und/oder Guthaben bei einer Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto, Freizügigkeitspolice), welches in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht wird.

Sparguthaben im Zeitpunkt der Fälligkeit der Altersrente oder des Alterskapitals.

Der Stiftungsrat wählt gemäss BVG Art. 52a einen anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge, welcher die versicherungstechnischen Grundlagen der Kasse berechnet und prüft, ob die Vorsorgeeinrichtung die gegenüber ihren Versicherten eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann.

Rechnungslegungsstandards, welche der Vorsorgeeinrichtung für die Erstellung von Bilanz, Erfolgs- und Betriebsrechnung vorgeschrieben sind. Die Jahresrechnung wird nach den Vorschriften von FER 26 erstellt und durch die beauftragte Revisionsgesellschaft revidiert.

Bankkonto zur Aufnahme und Erhaltung der Austritts-/Freizügigkeitsleistung. Beispiel: Versicherte Person kündigt das Arbeitsverhältnis. Damit erfolgt gleichzeitig ein Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Sofern die versicherte Person bei Austritt noch nicht über ein neues Arbeitsverhältnis verfügt, ist die Austritts-/Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die versicherte Person hat dieses Konto bei einer Bank zu eröffnen und der Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben zur Überweisung der Austritts-/Freizügigkeitsleistung mitzuteilen.

Betrag, der der versicherten Person beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zusteht und in die neue Vorsorgeeinrichtung mitgenommen werden kann. Besteht kein neues Arbeitsverhältnis bei Austritt, hat die versicherte Person ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank ihrer Wahl zu eröffnen.

Versicherungspolice zur Aufnahme und Erhaltung der Freizügigkeitsleistung.

Rente für minderjährige Kinder eines Invalidenrentenbezügers.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt normalerweise, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankentaggeldversicherung erschöpft sind (Art. 7.2 des Reglements).

Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person im Sinne der eidg. IV invalid ist (Art. 7.1 des Reglements).

Entspricht dem festen AHV-Jahreslohn gemäss Arbeitsvertrag (Art. 3.1 und 3.2 des Reglements).

Teil des Jahreslohnes, welcher zur Koordination mit der AHV/IV für die Bestimmung der Leistungen und Beiträge nicht berücksichtigt wird. Der Koordinationsabzug entspricht 87.50% der maximalen einfachen AHV-Altersrente.

Alle Zahlungen, welche die Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten zukommen lässt, also Freizügigkeitsleistungen, Altersrente, Invalidenrente, Kinderrenten und Partnerrente.

Im Leistungsprimat wird die Höhe der Vorsorgeleistungen aufgrund der Höhe des versicherten Lohnes berechnet. Beispiel: Witwenrente 60 Prozent des versicherten Lohnes.

Hinterbliebenenleistung für den Ehegatten oder den Lebenspartner (Art. 8 des Reglements).

Rente für minderjährige Kinder eines Altersrentenbezügers (Art. 6.8 des Reglements).

Sämtliche Reglemente einer Vorsorgeeinrichtung werden durch den Stiftungsrat erlassen. Das Vorsorgereglement regelt im Wesentlichen die Ansprüche der versicherten Person.

Juristische oder natürliche Person, welcher die jährliche Kontrolle der Rechnungslegung und Geschäftsführung übertragen wird. Die Anforderungen sind in Art. 52a bis c BVG, die Unabhängigkeit in 34 BVV 2 umschrieben.

Einmalige Leistung, welche die Vorsorgeeinrichtung im Todesfall einer versicherten Person den Anspruchsberechtigten bar ausbezahlt (Art. 8.8 des Reglements).

Prozentsatz, welcher das angesparte Altersguthaben bei Altersrücktritt in eine Altersrente umwandelt. Die Höhe des Umwandlungssatzes steht in engem Zusammenhang mit der Lebenserwartung der jeweiligen Rentnergeneration.
Der Bundesrat setzt den Mindestprozentsatz auf dem obligatorischen Anteil des Altersguthaben nach BVG fest. Der Stiftungsrat bestimmt den Umwandlungssatz auf dem überobligatorischen Anteil des Altersguthabens.

Verpfändung von Vorsorgegeldern für den Erwerb oder die Amortisation der Hypothek von selbst bewohntem Wohneigentum im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 11.2 des Reglements).

Person, welche die Kriterien für die Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung erfüllt (Art. 2.1 und 2.4 des Reglements).

Der für die Bestimmung von Leistungen und Beiträgen massgebende Lohn (Art. 3.2 des Reglements).

Bezug von Vorsorgegeldern für den Erwerb oder die Amortisation der Hypothek von selbst bewohntem Wohneigentum im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 11.1 des Reglements).

Rente für minderjährige Kinder einer verstorbenen versicherten Person (Art. 8.6 des Reglements).

Frist bis zum Anspruch auf Vorsorgeleistungen, Invalidenrente (Art. 7.2 des Reglements), Befreiung von der Beitragspflicht (Art. 7.6 des Reglements).

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Art. 11.1 des Reglements).

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